Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden (Az. 3 K 240/22).
Im Streitfall hatte das beklagte Finanzamt in einer Erbschaftsangelegenheit zu zwei vollkommen unterschiedlich gelegenen und genutzten Grundstücken Feststellungsbescheide zum Grundbesitzwert mit der gleichen Lagebezeichnung erlassen. Später ging das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon aus, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte und legte demzufolge lediglich den Grundbesitzwert nur des einen bezeichneten Grundstücks der Besteuerung zugrunde. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens fiel dies erstmals auf und das Erbschaftsteuerfinanzamt erklärte den ergangenen Bescheid für nichtig. Hiergegen klagten die Erben. Jedoch erfolglos – die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht abgewiesen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 27/23) eingelegt.
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