Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung genommen, ob eine aus Diavortrag, Kommentierung und Gesang bestehende Show eines Sängers und Bildjournalisten als umsatzsteuerrechtlich einheitliche komplexe nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vollumfänglich steuersatzermäßigte Leistung gilt (Az. 5 K 5039/20).
Wenn ein als Sänger und Bildjournalist tätiger diplomierter Opern- und Chansonsänger Shows veranstalte, bei denen er zuvor auf Reisen im In- und Ausland fotografisch aufgenommene Bilder präsentiere, die gezeigten Dias kommentiere und passend zu den gezeigten Regionen Gesangsdarbietungen anbiete, sei umsatzsteuerrechtlich nicht von selbstständigen Leistungsbestandteilen, sondern von einer einheitlichen komplexen Leistung auszugehen, wenn die einzelnen Komponenten der Show, mithin Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang, durch ein Drehbuch aufeinander abgestimmt seien, in zeitlicher Hinsicht ineinander greifen und sich zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang verbinden.
Diese einheitliche komplexe Leistung stelle insgesamt als künstlerisches Gesamtwerk eine „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers” i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar, wenn durch den dramaturgischen Aufbau der Veranstaltungen, die auf Grundlage eines Drehbuchs ablaufen und deren Elemente detailliert aufeinander abgestimmt seien, bestimmte Effekte beim Publikum ausgelöst würden. Insoweit sei es unerheblich, dass ein einzelner Bestandteil (die Dia-Show) für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterläge. Eine Steuersatzermäßigung sei nicht insgesamt ausgeschlossen, wenn eine einheitliche komplexe Leistung aus verschiedenen Leistungselementen bestehe und zumindest ein Element isoliert betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterläge.
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