Die Prüfpflichten eines Hotelbewertungsportals werden bereits durch die Behauptung des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, ausgelöst. Die Behauptung des fehlenden Gästekontakts muss nicht näher begründet werden. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 1244/20).
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob bereits die Behauptung der Betreiberin eines auf einem Bewertungsportal bewerteten Hotels, die Bewertungen verschiedener Nutzer liege kein Gästekontakt zugrunde, ausreicht, um Prüfpflichten des Hotelbewertungsportals auszulösen.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass eine solche Behauptung grundsätzlich ausreiche, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zur näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts sei er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass die Bewertung keine tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthalte und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich sei, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorlägen. Denn der Bewertete könne diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Allerdings bedürfe es einer näheren Begründung des fehlenden Gästekontakts, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergebe.
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