Bei der für jeden Kalendermonat vorzunehmenden Prüfung, ob ein verheiratetes behindertes Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 126/20).
Wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes ausreichen und kein weiterer Berücksichtigungstatbestand vorliege, entfalle der Kindergeldanspruch.
Zu den zur Bestreitung des Unterhalts des verheirateten behinderten Kindes geeigneten Bezügen gehöre von dem Kind bezogenes Elterngeld, nicht dagegen eine von dem Kind bezogene Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Unterhaltszahlungen des Kindes an dessen eigene Kinder seien nicht zum Abzug zuzulassen.
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